Rechtssatz RS0029287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029287
Geschäftszahl
4Ob51/79 (4Ob52/79, 4Ob53/79)
Entscheidungsdatum
25.03.1980
Norm
ABGB §1152 A
ABGB §1152 B
AngG §6
AngG §11
AngG §23 IC
KollV für das Bordpersonal der AUA §10
KollV für das Bordpersonal der AUA §14
Rechtssatz
Als "Provision" wird die Beteiligung des Arbeitnehmers am Wert der von ihm für den Arbeitgeber vermittelten oder abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, als "Zulage" hingegen meist ein Entgeltbestandteil bezeichnet, der die mit einer bestimmten Tätigkeit verbundene Verantwortung, besondere Gefahr, ungewöhnliche Erschwernis oder dergleichen abgelten soll. (hier:"Provision aus dem Bordverkauf").
Schlagworte
SW: Austrian Airlines, Provision, Abfertigung, Berechnung, Zulage,
Angestellte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029287
Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0040OB00051_7900000_001