Rechtssatz RS0029290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029290
Entscheidungsdatum
31.08.1988
Rechtssatz
Der Entzug des auch für private Zwecke zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges bei schwerwiegendem, nicht entkräftetem Verdacht, der Arbeitnehmer habe es in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ist subjektiv nicht rechtswidrig und berechtigt den Arbeitnehmer nicht zum Austritt.
Schlagworte
SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Ende,
Beendigung, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Lohn, Gehalt,
Entgelt, Dienstfahrzeug, Schmälerung, Vorenthalten, Auto
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029290
Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00152_8800000_001