Rechtssatz RS0029296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029296
Entscheidungsdatum
01.02.1977
Norm
AngG §23 Abs4 IV
AngG §23a Abs1
KollV der Handelsangestellten Österreichs PktX Z4
Rechtssatz
Kündigt der Angestellte wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension zu einem früheren Zeitpunkt, ist für die - im KollV nicht geregelte - Frage der Fälligkeit und der Zahlungsmodalitäten nicht die allgemeine Vorschrift des § 23 Abs 4 AngG sondern nur die für den Sonderfall des § 23 a Abs 1 AngG geltende Bestimmung des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle maßgebend.Kündigt der Angestellte wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension zu einem früheren Zeitpunkt, ist für die - im KollV nicht geregelte - Frage der Fälligkeit und der Zahlungsmodalitäten nicht die allgemeine Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 4, AngG sondern nur die für den Sonderfall des Paragraph 23, a Absatz eins, AngG geltende Bestimmung des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle maßgebend.
Schlagworte
SW: Frühpension, Pensionierung, Kündigung, Auflösung, Ende,
Beendigung, lex specialis, lex generalis, Anwendungsbereich,
Geltungsbereich, Satzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029296
Dokumentnummer
JJR_19770201_OGH0002_0040OB00132_7600000_003