Rechtssatz RS0029302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029302
Entscheidungsdatum
03.08.2005
Norm
AngG §23 Abs7 VII
ArbAbfG §2
Rechtssatz
Ist der Arbeitnehmer zwar gerechtfertigt entlassen worden (hier: § 82 lit b GewO 1859), trifft ihn aber an der Erfüllung des Entlassungstatbestandes kein Verschulden, da er bereits seit längerer Zeit absolut dispositionsunfähig und diskretionsunfähig war, steht ihm eine Abfertigung zu.Ist der Arbeitnehmer zwar gerechtfertigt entlassen worden (hier: Paragraph 82, Litera b, GewO 1859), trifft ihn aber an der Erfüllung des Entlassungstatbestandes kein Verschulden, da er bereits seit längerer Zeit absolut dispositionsunfähig und diskretionsunfähig war, steht ihm eine Abfertigung zu.
Schlagworte
SW: Ende, Beendigung, Auflösung, Angestellte, schuldhaft,
Handlungsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029302
Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00177_8800000_001