Rechtssatz RS0029307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029307
Entscheidungsdatum
24.01.1978
Norm
ABGB §1152 B
ABGB §1152 E
KollV für Angestellte der Industrie §11
KollV für Angestellte der Industrie §12
Rechtssatz
Die Nachtschichtzulage, der Mietenzuschuß und die gesetzliche Wohnungsbeihilfe gehören nicht zum "Monatsgehalt" im Sinne der §§ 11, 12 KollV für Angestellte der Industrie. Sie sind daher bei der Bemessung des dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes nicht zu berücksichtigen.Die Nachtschichtzulage, der Mietenzuschuß und die gesetzliche Wohnungsbeihilfe gehören nicht zum "Monatsgehalt" im Sinne der Paragraphen 11, 12, KollV für Angestellte der Industrie. Sie sind daher bei der Bemessung des dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes nicht zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0029307
Dokumentnummer
JJR_19780124_OGH0002_0040OB00145_7700000_001