Rechtssatz RS0029311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029311
Entscheidungsdatum
21.09.1976
Norm
ABGB §1152 A
ArbVG §3 Abs1
KollV für das Gast -, Schank - und Beherbergungsgewerbe allg
KollVG §2 Abs3
Rechtssatz
Wenn im KollV (und in der Lohntabelle) die einem bestimmten Garantielöhner im einzelnen obliegenden Tätigkeiten nicht umschrieben werden, ist anzunehmen, daß von den branchenüblichen und ortsüblichen Tätigkeiten ausgegangen wurde. Eine Erweiterung der einem bestimmten Garantielöhner obliegenden Tätigkeit über das branchenübliche und ortsübliche Maß hinaus durch Parteienvereinbarung ist daher gemäß § 2 Abs 3 KollVG unverbindlich.Wenn im KollV (und in der Lohntabelle) die einem bestimmten Garantielöhner im einzelnen obliegenden Tätigkeiten nicht umschrieben werden, ist anzunehmen, daß von den branchenüblichen und ortsüblichen Tätigkeiten ausgegangen wurde. Eine Erweiterung der einem bestimmten Garantielöhner obliegenden Tätigkeit über das branchenübliche und ortsübliche Maß hinaus durch Parteienvereinbarung ist daher gemäß Paragraph 2, Absatz 3, KollVG unverbindlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029311
Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0040OB00101_7600000_001