Rechtssatz RS0029335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029335
Geschäftszahl
5Ob562/79; 2Ob2207/96i
Entscheidungsdatum
19.09.1996
Norm
ABGB §914 IIIh
HVG §6 IBa
HVG §6 IBb
HVG §29 IIg3
Rechtssatz
Wenn sich die Parteien einig waren, eine Verkäuferprovision nicht zu verlangen, gilt in einem solchen Fall des "natürlichen Konsenses" der übereinstimmende wahre Wille, gleichgültig, ob die beiderseitigen ausdrücklichen oder schlüssigen Willenserklärungen diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben; der objektive Erklärungswert und damit der Schutz des Vertrauens des Erklärungsempfängers in die diesem entsprechende Erklärungsbedeutung verlieren ihre Relevanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029335
Dokumentnummer
JJR_19790424_OGH0002_0050OB00562_7900000_001