Norm
ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C3 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
1./ Bei Beurteilung der Frage, ob der Ausspruch der Entlassung als verspätet anzusehen ist, muß von dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Entlassungsgrundes ausgegangen werden (Arb 4939; OGH 18.12.1950, EvBl 1951/56; 16.09.1952, JBl 1952,571).
2./ Bei der Organisationsform der Stadt Wien kann in dem Verstreichen von fünf Tagen ab Kenntnisnahme des Entlassungstatbestandes seitens der zuständigen Personaldienststelle bis zum Ausspruch der Entlassung eine in das Gewicht fallende Verspätung nicht erblickt werden, insbesondere wenn ein Wochenende dazwischen liegt.
Schlagworte
SW: Angestellte, Gemeindebedienstete, Arbeitsverhältnis,
Dienstverhältnis, Verwirkung, Verfristung, Verschweigung, Verzicht,
Untergang, Erklärung, vorzeitige Auflösung, Rechtzeitigkeit,
Unverzüglichkeit, Ende, Beendigung, Verlust, Entlassungsrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029339
Dokumentnummer
JJR_19580225_OGH0002_0040OB00073_5700000_001