Geschäftszahl
4Ob62/55; 4Ob123/56; 4Ob34/69; 4Ob74/75
Norm
ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C3
Rechtssatz
Eine gewisse kurze Überlegungsfrist und Verzögerung insbesondere im Zusammenhang mit einer Mitteilung an den Dienstnehmer, daß die Entscheidung vorbehalten bleibe, beeinträchtigt das Entlassungsrecht des Dienstgebers insbesondere dann nicht, wenn ein umfangreicher Verwaltungsapparat des Dienstgebers in Tätigkeit zu treten hat.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Entlassungsgrund,
Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Grundsatz, Unverzüglichkeit,
Rechtzeitigkeit, Geltendmachung, Verwirkung, Verfristung, Verzicht,
Verlust, Verschweigung, Untergang, Verspätung, Erklärung, Ausspruch,
Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0029342
Dokumentnummer
JJR_19550510_OGH0002_0040OB00062_5500000_002