Rechtssatz RS0029360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029360
Geschäftszahl
4Ob3/53; 4Ob32/54; 4Ob98/55; 4Ob93/56; 4Ob180/57; 4Ob99/61; 4Ob29/73; 9ObA53/95
Entscheidungsdatum
10.05.1995
Rechtssatz
Nur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die im § 27 Z 1 AngG angeführte Vertrauensverwirkung kann sich nur auf eine Handlung oder Unterlassung des Dienstnehmers beziehen, wodurch er sich des dienstlichen, geschäftlichen Vertrauens des Dienstgebers unwürdig macht. Hinsichtlich der rein menschlichen Beziehungen zum Dienstgeber legt das Gesetz dem Dienstgeber keine Bindungen auf. Es verlangt darum auch von ihm nicht, daß er Vorgänge des Privatlebens (zB den vom Schwager einer offenen Gesellschafterin gegen diese geäußerten Mordverdacht), die mit dem Dienstverhältnis in gar keinem Zusammenhang stehen, dem Dienstgeber zur Kenntnis bringt.Nur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die im Paragraph 27, Ziffer eins, AngG angeführte Vertrauensverwirkung kann sich nur auf eine Handlung oder Unterlassung des Dienstnehmers beziehen, wodurch er sich des dienstlichen, geschäftlichen Vertrauens des Dienstgebers unwürdig macht. Hinsichtlich der rein menschlichen Beziehungen zum Dienstgeber legt das Gesetz dem Dienstgeber keine Bindungen auf. Es verlangt darum auch von ihm nicht, daß er Vorgänge des Privatlebens (zB den vom Schwager einer offenen Gesellschafterin gegen diese geäußerten Mordverdacht), die mit dem Dienstverhältnis in gar keinem Zusammenhang stehen, dem Dienstgeber zur Kenntnis bringt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 3/53
Entscheidungstext OGH 20.01.1953 4 Ob 3/53
Veröff: Arb 5606 = SozM IA/d,15
- 4 Ob 32/54
Entscheidungstext OGH 18.05.1954 4 Ob 32/54
- 4 Ob 98/55
Entscheidungstext OGH 06.09.1955 4 Ob 98/55
nur: Nur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die im § 27 Z 1 AngG angeführte Vertrauensverwirkung kann sich nur auf eine Handlung oder Unterlassung des Dienstnehmers beziehen, wodurch er sich des dienstlichen, geschäftlichen Vertrauens des Dienstgebers unwürdig macht. (T1)
- 4 Ob 93/56
Entscheidungstext OGH 02.10.1956 4 Ob 93/56
Gegenteilig; nur T1; Veröff: Arb 6511
- 4 Ob 180/57
Entscheidungstext OGH 25.02.1958 4 Ob 180/57
Gegenteilig; nur T1; Veröff: SozM IA/d,302 = Arb 6840
- 4 Ob 99/61
Entscheidungstext OGH 29.08.1961 4 Ob 99/61
Gegenteilig; nur T1
- 4 Ob 29/73
Entscheidungstext OGH 03.04.1973 4 Ob 29/73
Gegenteilig; nur T1; Veröff: Arb 9091
- 9 ObA 53/95
Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 ObA 53/95
Gegenteilig; Beisatz: Der Entlassungstatbestand des § 27 Z 1 AngG, dritter Fall schließt grundsätzlich auch ein außerdienstliches Verhalten mit ein. (T2)
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Vertrauensunwürdigkeit,
Privatsphäre, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Verdacht, Straftat,
strafbare Handlung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0029360
Dokumentnummer
JJR_19530120_OGH0002_0040OB00003_5300000_001