Norm
ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C4
Rechtssatz
Der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung eines Entlassungsgrundes steht nicht entgegen, daß die ihn begründenden Umstände schon seit längerer Zeit als "firmeninterne Gerüchte" umliefen, sofern sie zufolge ihrer Unbestimmtheit und des Fehlens konkreter Verdachtsgründe keine Nachforschungspflicht des Arbeitgebers begründeten.
Schlagworte
SW: Angestellte, Pflicht, Erhebung, Verschweigung, Verwirkung,
Verspätung, Verfristung, Verzicht, Verlust, Untergang,
Entlassungsrecht, Zeitpunkt, Erklärung, Ausspruch, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029363
Dokumentnummer
JJR_19791016_OGH0002_0040OB00027_7900000_001