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Rechtssatz RS0029371

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029371

Geschäftszahl

4Ob51/83; 9ObA150/93; 8ObA116/20x

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Auch unwahre Angaben gegenüber dem Dienstgeber können den Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Fall AngG herstellen, doch zieht nicht jede Unwahrheit Vertrauensunwürdigkeit nach sich. Wenn eine Unwahrheit nur zu einem zwar nicht zu billigenden, wohl aber psychologisch verständlichen Verbergen einer Verfehlung des Dienstnehmers dienen soll, die, für sich allein betrachtet, nicht ausreicht, um eine Entlassung zu rechtfertigen, kann man zwar eine Vertrauenseinbuße, nicht aber eine Vertrauensunwürdigkeit annehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 51/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 51/83
  • 9 ObA 150/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 150/93
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Arbeitnehmerin beanspruchte wegen einer geplanten Untersuchung auf der Klinik einen arbeitsfreien Tag, suchte diese aber nicht auf, weil sie krank war und verschwieg dies gegenüber dem Arbeitgeber. (T1)
  • 8 ObA 116/20x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 ObA 116/20x
    Vgl; Beisatz: Hier: Trotz Nachfrage durch den Arbeitgeber Beharren auf bewusst unrichtigen Arbeitsaufzeichnungen einer Pharmareferentin im Außendienst - Vertrauensunwürdigkeit bejaht. (T2)

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Lüge, Notlüge, Erheblichkeit, Verheimlichen, Verschweigen, Krankheit, Erkrankung, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0029371

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JJR_19830510_OGH0002_0040OB00051_8300000_002