Norm
ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C5
Rechtssatz
Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gelegenheit, den Grund, der für die Entlassung maßgebend ist, zu beseitigen, führt diese Verzögerung des Ausspruches der Entlassung nicht zur Verwirkung des Entlassungsgrundes. Gleiches gilt auch, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer unter der aufschiebenden Bedingung entlässt, dass es diesem nicht gelingt, sich binnen kurzer Frist zu rechtfertigen.
Schlagworte
Angestellte, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Rechtfertigung, Verschweigung, Verfristung, Verspätung, Rechtzeitigkeit, Unverzüglichkeit, vorzeitige Auflösung, Entlassungsrecht, Verlust, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Arbeitsgeber, Arbeitsnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029381
Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0040OB00078_7900000_005