Norm
AngG §27 Z2 E2
GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz
Bei einer für den Fall eines eigenmächtigen Urlaubsantritts bedingt ausgesprochenen Entlassung, endet das Dienstverhältnis mit diesem Urlaubsantritt; unabhängig davon, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer später bei der Gebietskrankenkasse abmeldete und seine restlichen Lohnansprüche abrechnete.
Schlagworte
Eigenmacht, Antritt, Erholungsurlaub, Angestellte, Arbeitsverhältnis, Zeitpunkt, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Bedingung, Erklärung, Ausspruch, Wirksamkeit, Wirkung, Abmeldung, Abrechnung, Sozialversicherung, GKK, Krankenkasse, Dienstunfähigkeit, Unfähigkeit, Hilfsarbeiten, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029387
Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_009OBA00017_8700000_001