Norm
ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C6 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Ein objektiver Wegfall eines Entlassungsgrundes infolge Zeitablaufes kann dann nicht eintreten, wenn nicht eine bestimmte unredliche Tat, sondern fortgesetzte Unredlichkeiten und damit nicht nur die schon bekannten, sondern auch unbekannte ähnliche Vorgänge als Entlassungsgrund geltend gemacht wurden.
Schlagworte
SW: Angestellte, Dauertatbestand, Ende, Beendigung, vorzeitige
Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Entlassungsrecht,
Verlust, Verzicht, Verwirkung, Verschweigung, Geltendmachung,
Zeitpunkt, Frist, Unverzüglichkeit, Rechtzeitigkeit, Verfristung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0029393
Dokumentnummer
JJR_19530707_OGH0002_0040OB00109_5300000_002