Norm
AngG §27 Z2 E2
GewO 1973 §62
Rechtssatz
Wegen Verurteilung wegen fahrlässiger Krida darf die Ausstellung einer Legitimation für den Handlungsreisenden nicht verweigert werden; die angeblich deswegen erfolgte Verweigerung der Ausstellung der Legitimation kann daher keinen Entlassungsgrund nach § 27 Z 2 AngG bilden.Wegen Verurteilung wegen fahrlässiger Krida darf die Ausstellung einer Legitimation für den Handlungsreisenden nicht verweigert werden; die angeblich deswegen erfolgte Verweigerung der Ausstellung der Legitimation kann daher keinen Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer 2, AngG bilden.
Schlagworte
SW: Angestellte, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige
Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Unfähigkeit,
Dienstunfähigkeit, Vorstrafe, strafbare Handlung, Straftat,
Handelsvertreter, Vertreter, Urkunde, Ausweis, Vorstrafe,
Hilfsarbeiter, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029401
Dokumentnummer
JJR_19820216_OGH0002_0040OB00147_8100000_002