Norm
ABGB §1162
AngG §27 A6 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
AngG §29 Abs1 IV · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
ArbeitsplatzwechselV §1 Abs3
ZPO §190 D3 · seit der letzten Entscheidung geändert: Vergleich mit heute
Rechtssatz
Es widerspricht dem § 1 Abs 3 der ArbeitsplatzwechselV, wenn das Landesarbeitsamt ausspricht, daß es der gemäß § 27 AngG verfügten Entlassung nicht zustimmt, sondern seine Zustimmung zur Lösung des Dienstverhältnisses "zum nächstfolgenden Kündigungstermine" erteilt. Da vermögensrechtlichen Ansprüche über den Entlassungstag hinaus bis zum Ende der nächsten gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist nur dann zustehen, wenn die Entlassung unbegründet ist, hat über solche Fragen nur das Gericht zu entscheiden; letzteres ist daher an die Entscheidung des Landesarbeitsamtes nicht gebunden.Es widerspricht dem Paragraph eins, Absatz 3, der ArbeitsplatzwechselV, wenn das Landesarbeitsamt ausspricht, daß es der gemäß Paragraph 27, AngG verfügten Entlassung nicht zustimmt, sondern seine Zustimmung zur Lösung des Dienstverhältnisses "zum nächstfolgenden Kündigungstermine" erteilt. Da vermögensrechtlichen Ansprüche über den Entlassungstag hinaus bis zum Ende der nächsten gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist nur dann zustehen, wenn die Entlassung unbegründet ist, hat über solche Fragen nur das Gericht zu entscheiden; letzteres ist daher an die Entscheidung des Landesarbeitsamtes nicht gebunden.
Schlagworte
SW: Angestellte, Zuständigkeit, Rechtsweg, Zulässigkeit,
Unzuständigkeit, Arbeitsamt, Bindung, Vorfrage, vorzeitige Auflösung,
Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Entlassungsgrund, wichtiger
Grund, Anspruch, grundlos, unberechtigt, ungerechtfertigt,
Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Verfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0029407
Dokumentnummer
JJR_19490115_OGH0002_0040OB00023_4800000_001