Rechtssatz
Täuscht der Arbeitnehmer einen Diebstahl vor und veranlaßt den Arbeitgeber dadurch zu einer unbegründeten Anzeige (und nimmt damit die Beeinträchtigung weiterer erheblicher Interessen des Arbeitgebers in Kauf), geht der Unrechtsgehalt über das bloße Verbergen der Verfehlung - Beschädigung des Dienstwagens bei einer unbefugten Privatfahrt - hinaus. (§48 ASGG).
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Vertrauensunwürdigkeit, Untreue, Treuepflicht, Vortäuschung,
strafbare Handlung, Schaden, Verheimlichen, Unfall, Auto,
Dienstfahrzeug, Firmenwagen, Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029408
Dokumentnummer
JJR_19890419_OGH0002_009OBA00049_8900000_001