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Rechtssatz RS0029412

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029412

Geschäftszahl

4Ob11/78

Entscheidungsdatum

21.02.1978

Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Fällt die inkriminierte Handlung oder Unterlassung eines leitenden Angestellten in den Grenzbereich seiner Zuständigkeit und hätte nur deren Überschreitung, nicht aber das ihr zugrunde liegende Verhalten an sich, eine Vertrauensverwirkung zur Folge, dann wird in jenen Fällen, in denen der Angestellte nicht einer ausdrücklichen Weisung zuwider auf eigene Verantwortung gehandelt hat, hinsichtlich des Ausmaßes der als Folge dieser Handlung eintretenden Vertrauenserschütterung regelmäßig kein strenger Maßstab anzulegen sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 11/78
    Entscheidungstext OGH 21.02.1978 4 Ob 11/78

Schlagworte

SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Anordnung, Vertrauensunwürdigkeit, Untreue, Treuepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0029412

Dokumentnummer

JJR_19780221_OGH0002_0040OB00011_7800000_001