Rechtssatz RS0029417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029417
Entscheidungsdatum
03.06.1986
Rechtssatz
Nur erhebliche und andauernde Qualitätsunterschreitungen erfüllen den Tatbestand des § 27 Z 2 AngG. Eine einmalige Fehlleistung wird nur ausnahmsweise als Entlassungsgrund in Betracht kommen, wenn sie derart schwerwiegend ist und einen derartigen Mangel an Kenntnissen und Fähigkeiten offenbart, daß daraus der zwingende Schluß auf die völlige Unbrauchbarkeit des Dienstnehmers gezogen werden muß.Nur erhebliche und andauernde Qualitätsunterschreitungen erfüllen den Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG. Eine einmalige Fehlleistung wird nur ausnahmsweise als Entlassungsgrund in Betracht kommen, wenn sie derart schwerwiegend ist und einen derartigen Mangel an Kenntnissen und Fähigkeiten offenbart, daß daraus der zwingende Schluß auf die völlige Unbrauchbarkeit des Dienstnehmers gezogen werden muß.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende,
Beendigung, wichtiger Grund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Erheblichkeit, Dienstunfähigkeit, Unfähigkeit, Brauchbarkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029417
Dokumentnummer
JJR_19860603_OGH0002_0140OB00093_8600000_001