Rechtssatz RS0029421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029421
Entscheidungsdatum
12.12.1984
Norm
ABGB §897
HVG §6 IG
HVG §6 IIC
Rechtssatz
Ein Vorschuß auf eine Provision, auf die endgültig nur bei Leistung eines Dritten Anspruch bestehen sollte, kann zurückgefordert werden, wenn feststeht, daß der Dritte nicht leistet; dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn vergeblich Exekution geführt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0029421
Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00689_8400000_002