Rechtssatz
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, eine - nicht dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirkende - Krankheit bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses zu offenbaren. (§ 48 ASGG).Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, eine - nicht dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirkende - Krankheit bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses zu offenbaren. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, Treuepflicht, wichtiger Grund,
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Erkrankung,
Dienstunfähigkeit, Einstellung, Verschweigen, Verheimlichen, Pflicht,
Vertrauensverwirkung, Hilfsarbeiter, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029438
Dokumentnummer
JJR_19931029_OGH0002_009OBA00227_9300000_001