Rechtssatz RS0029441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029441
Entscheidungsdatum
14.06.1983
Rechtssatz
Die bloße Ankündigung einer Pflichtenvernachlässigung rechtfertigt eine Entlassung in aller Regel schon deshalb nicht, weil selbst eine bereits begangene Pflichtenvernachlässigung nur unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit den Entlassungstatbestand des § 27 Z 4 AngG erfüllt.Die bloße Ankündigung einer Pflichtenvernachlässigung rechtfertigt eine Entlassung in aller Regel schon deshalb nicht, weil selbst eine bereits begangene Pflichtenvernachlässigung nur unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit den Entlassungstatbestand des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG erfüllt.
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Vorankündigung, Verweigerung, Weigerung, Dienstleistung,
Arbeitsleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0029441
Dokumentnummer
JJR_19830614_OGH0002_0040OB00065_8300000_001