Rechtssatz RS0029460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029460
Entscheidungsdatum
15.06.1988
Rechtssatz
Nimmt der Leiter der Kreditabteilung einer Bank die Überprüfung der Sicherheit für einen Großkredit trotz schwerwiegender, gegen die Richtigkeit der abgetretenen Forderungen sprechender Indizien nur oberflächlich vor - nur auf ihre rechnerische Richtigkeit und die Setzung interner Abtretungsvermerke, aber trotz eines Hinweises der Rechtsabteilung auf die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Prüfung nicht dahin, ab ihnen tatsächlich Verkäufe und Lieferungen von Waren zugrundeliegen - ist damit der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht.
Schlagworte
SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Abteilungsleiter, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Angestellte, Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029460
Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_009OBA00121_8800000_001