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Rechtssatz RS0029460

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029460

Geschäftszahl

9ObA121/88

Entscheidungsdatum

15.06.1988

Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Nimmt der Leiter der Kreditabteilung einer Bank die Überprüfung der Sicherheit für einen Großkredit trotz schwerwiegender, gegen die Richtigkeit der abgetretenen Forderungen sprechender Indizien nur oberflächlich vor - nur auf ihre rechnerische Richtigkeit und die Setzung interner Abtretungsvermerke, aber trotz eines Hinweises der Rechtsabteilung auf die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Prüfung nicht dahin, ab ihnen tatsächlich Verkäufe und Lieferungen von Waren zugrundeliegen - ist damit der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Abteilungsleiter, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Angestellte, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029460

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_009OBA00121_8800000_001