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Rechtssatz RS0029462

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029462

Geschäftszahl

9ObA301/90

Entscheidungsdatum

19.12.1990

Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

In welcher Weise ein Kündigungsschreiben verfaßt wird und welcher beruflichen Ziele ein Dienstnehmer nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis verfolgt, ist nicht dem dienstlichen Bereich zuzuzählen und ist nicht Gegenstand seiner vertraglichen Pflichten. Ein Informationsrecht des Dienstgebers hierüber besteht ebenfalls nicht. Selbst bei unrichtigen Angaben hierüber kann daher nicht von der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zumindest für die Dauer der Kündigungsfrist ausgegangen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Zumutbarkeit, Fortbeschäftigung, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Treuepflicht, Informationspflicht, falsch, Entlassungsgrund, Vertrauensunwürdigkeit, Angestellte, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029462

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_009OBA00301_9000000_001