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Rechtssatz RS0029486

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029486

Geschäftszahl

4Ob15/76

Entscheidungsdatum

23.03.1976

Norm

AngG §27 Z4 E4a
AZG §26

Rechtssatz

Behinderung des Arbeitgebers an der Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit durch wiederholtes Unterlassen des Stempelns der Zeitkarten, verbotene, eigenhändige Eintragungen auf diesen trotz Abmahnung, mangels vorheriger Genehmigung schuldhafte, erhebliche Arbeitszeitversäumnisse sind im wesentlichen gleichartige, auf derselben Neigung und denselben Eigenschaften beruhende Handlungen und Unterlassungen, die alle dem Entlassungstatbestand des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG zu unterstellen sind und die vermöge ihres inneren Zusammenhanges nach den Regeln des Arbeitslebens eine Einheit bilden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 15/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 15/76
    Veröff: Arb 9463 = DRdA 1977,153 (Hengstler)

Schlagworte

SW: Dienstzeit, Unterlassen, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verfälschung, Fälschung, Stempeluhr, Urkunde, Stechuhr, Verschulden, Unterlassen, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Anweisung, Anordnung, Weisung, Nichtfügen, Befolgung, Nichtbefolgung, Manipulation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029486

Dokumentnummer

JJR_19760323_OGH0002_0040OB00015_7600000_001