Rechtssatz
Behinderung des Arbeitgebers an der Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit durch wiederholtes Unterlassen des Stempelns der Zeitkarten, verbotene, eigenhändige Eintragungen auf diesen trotz Abmahnung, mangels vorheriger Genehmigung schuldhafte, erhebliche Arbeitszeitversäumnisse sind im wesentlichen gleichartige, auf derselben Neigung und denselben Eigenschaften beruhende Handlungen und Unterlassungen, die alle dem Entlassungstatbestand des § 27 Z 4 AngG zu unterstellen sind und die vermöge ihres inneren Zusammenhanges nach den Regeln des Arbeitslebens eine Einheit bilden.Behinderung des Arbeitgebers an der Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit durch wiederholtes Unterlassen des Stempelns der Zeitkarten, verbotene, eigenhändige Eintragungen auf diesen trotz Abmahnung, mangels vorheriger Genehmigung schuldhafte, erhebliche Arbeitszeitversäumnisse sind im wesentlichen gleichartige, auf derselben Neigung und denselben Eigenschaften beruhende Handlungen und Unterlassungen, die alle dem Entlassungstatbestand des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG zu unterstellen sind und die vermöge ihres inneren Zusammenhanges nach den Regeln des Arbeitslebens eine Einheit bilden.
Schlagworte
SW: Dienstzeit, Unterlassen, Entlassungsgrund, wichtiger Grund,
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Verfälschung, Fälschung, Stempeluhr, Urkunde,
Stechuhr, Verschulden, Unterlassen, Dienstleistung, Arbeitsleistung,
Anweisung, Anordnung, Weisung, Nichtfügen, Befolgung, Nichtbefolgung,
Manipulation
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029486
Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0040OB00015_7600000_001