Rechtssatz RS0029523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029523
Entscheidungsdatum
19.04.1989
Rechtssatz
Wenn der Angestellte seine Vertrauensstellung ausnützt, um sich durch unbefugte Benutzung des ihm anvertrauten Dienstfahrzeuges zu einer Privatfahrt zu Lasten des Arbeitgebers einen vermögenswerten Vorteil zu verschaffen, ist diese erhebliche Interessen des Arbeitgebers verletzende vorsätzliche Verfehlung als Untreue zu qualifizieren. (§ 48 ASGG).Wenn der Angestellte seine Vertrauensstellung ausnützt, um sich durch unbefugte Benutzung des ihm anvertrauten Dienstfahrzeuges zu einer Privatfahrt zu Lasten des Arbeitgebers einen vermögenswerten Vorteil zu verschaffen, ist diese erhebliche Interessen des Arbeitgebers verletzende vorsätzliche Verfehlung als Untreue zu qualifizieren. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Vorsatz, Verschulden, Fahrzeug, Vertrauensunwürdigkeit, Auto, Pkw, Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029523
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19890419_OGH0002_009OBA00049_8900000_002