Norm
ABGB §1162 IAb
AngG §27 Z5 E5a
Rechtssatz
Der Masseverwalter kann eine Angestellte, die sich in durch strafbare Handlungen verschuldeter Untersuchungshaft befindet, entlassen auch wenn die als Entlassung geltend gemachte Behinderung an der Dienstleistung die Folge der von der Angestellten gemeinsam mit dem früheren Dienstgeber begangenen Verbrechen ist.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Dienstverhinderung, längere Freiheitsstrafe, Abwesenheit, U - Haft,
Haft, Gefängnis, Verschulden, Straftat, Strafhaft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029544
Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0040OB00063_7300000_004