Geschäftszahl
4Ob109/78; 4Ob16/79; 4Ob114/80; 4Ob4/82; 4Ob102/84; 8ObA267/95; 9ObA258/98a; 8ObA27/02g
Rechtssatz
Die vom Dienstnehmer vermutete Einwilligung des Dienstgebers in eine Arbeitsversäumnis schließt deren Pflichtwidrigkeit aus, wenn der Dienstnehmer mit Grund annehmen konnte, daß der Dienstgeber bei Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung erteilt hätte.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Zustimmung,
Einverständnis, Unterlassen, Unterlassung, Dienstleistung, fiktiv,
Erholungsurlaub, Verlängerung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund,
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029546
Dokumentnummer
JJR_19790116_OGH0002_0040OB00109_7800000_001