Norm
ABGB §1162 IAc
AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz
In der Zusage eines Arbeitnehmers, einem Kunden bei Arbeiten in seiner Freizeit gegen Entgelt behilflich sein zu wollen, kann eine Vertrauensunwürdigkeit begründende Handlung nicht erblickt werden, wenn diese Arbeiten nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehören und eine solche in der Freizeit durchzuführen beabsichtigte Tätigkeit die Dienstpflichten des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt.
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Treuepflicht, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Konkurrenz, Nebenbeschäftigung, Nebentätigkeit,
Pfusch, Schwarzarbeit, Pflicht, Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029556
Dokumentnummer
JJR_19750610_OGH0002_0040OB00029_7500000_004