Norm
ABGB §1162 IAc
AngG §27 Z5 E5b · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
GewO 1859 §82 lith
Rechtssatz
Ein Arbeiter oder Angestellte, der sich nach seiner Genesung wieder zum Dienstantritt gemeldet hat, kann wegen der vorausgegangenen Erkrankung nicht entlassen werden.
Schlagworte
SW: Hilfsarbeiter, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Abwesenheit, Dienstverhinderung, Krankheit, Krankenstand,
Wiederantritt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0029565
Dokumentnummer
JJR_19540302_OGH0002_0040OB00027_5400000_001