Rechtssatz RS0029605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029605
Entscheidungsdatum
20.05.1998
Rechtssatz
Der Arbeitgeber ist nach § 27 Z 4 erster Fall AngG zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichteinhaltens der durch Gesetz, KollV oder Einzelarbeitsvertrag festgesetzten Arbeitszeit berechtigt, also wegen einer Verletzung der vom Angestellten durch den Abschluß des Arbeitsvertrages übernommenen Pflicht zur Arbeitsleistung.Der Arbeitgeber ist nach Paragraph 27, Ziffer 4, erster Fall AngG zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichteinhaltens der durch Gesetz, KollV oder Einzelarbeitsvertrag festgesetzten Arbeitszeit berechtigt, also wegen einer Verletzung der vom Angestellten durch den Abschluß des Arbeitsvertrages übernommenen Pflicht zur Arbeitsleistung.
Schlagworte
SW: Angestellte, Unterlassen, Unterlassung, Dienstzeit,
Dienstleistung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Pflichtvernachlässigung, Dienstverhältnis,
Einhalten, Einhaltung, Treuepflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0029605
Dokumentnummer
JJR_19780314_OGH0002_0040OB00162_7700000_002