Rechtssatz RS0029613
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029613
Entscheidungsdatum
18.12.1973
Norm
ABGB §1152 E
KollV für die österreichische Ziegelindustrie §17
Rechtssatz
Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration geht nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs 1 des zitierten KollV mehr dadurch verloren, daß später das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeiters nach § 82 GewO gelöst wird. Ein Dienstnehmer, der das Dienstverhältnis durch Kündigung lösen will, kann demgegenüber nicht schlechtergestellt werden.Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration geht nach Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, des zitierten KollV mehr dadurch verloren, daß später das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeiters nach Paragraph 82, GewO gelöst wird. Ein Dienstnehmer, der das Dienstverhältnis durch Kündigung lösen will, kann demgegenüber nicht schlechtergestellt werden.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029613
Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0040OB00100_7300000_003