Rechtssatz RS0029617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029617
Entscheidungsdatum
13.05.1986
Rechtssatz
Der an den Arbeitgeber (Vorstand) gerichtete Vorwurf, er sei sich über die Voraussetzung einer schriftlichen Verwarnung nicht im klaren, beinhaltet den zwar nicht gerade ehrerbietigen Vorwurf der fehlenden Berechtigung der Verwarnung und der darin zum Ausdruck kommenden Rechtsunkenntnis derjenigen Personen, welche die Verwarnung ausgesprochen hatten; dies ist einem Arbeitnehmer aber grundsätzlich nicht verwehrt.
Schlagworte
SW: Angestellte, erhebliche Ehrverletzung, Kritik, Vorgesetzte,
Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende,
Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ermahnung,
Zulässigkeit, Rechtfertigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029617
Dokumentnummer
JJR_19860513_OGH0002_0140OB00064_8600000_003