Rechtssatz RS0029625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029625
Geschäftszahl
1Ob671/78; 6Ob823/80; 1Ob700/81
Entscheidungsdatum
14.10.1981
Rechtssatz
Es kommt nach § 2 AusbV auf die im Kreditwesen üblichen Zinssätze an, soferne sie allerdings im redlichen Verkehr angewendet werden. Das zu diesem Zweck heranzuziehende wirtschaftlich berechtigte und erträgliche Maß kann im allgemeinen den Bedingungen führender Kreditinstitute entnommen werden. Ein Übermaß liegt darüber hinaus erst vor, wenn die übliche Gegenleistung beträchtlich überstiegen wird. (Bei Zinsfuß von zwölf Prozent, im Verzugsfall vierzehn Prozent Verzugszinsen und Zinseszinsen verneint).Es kommt nach Paragraph 2, AusbV auf die im Kreditwesen üblichen Zinssätze an, soferne sie allerdings im redlichen Verkehr angewendet werden. Das zu diesem Zweck heranzuziehende wirtschaftlich berechtigte und erträgliche Maß kann im allgemeinen den Bedingungen führender Kreditinstitute entnommen werden. Ein Übermaß liegt darüber hinaus erst vor, wenn die übliche Gegenleistung beträchtlich überstiegen wird. (Bei Zinsfuß von zwölf Prozent, im Verzugsfall vierzehn Prozent Verzugszinsen und Zinseszinsen verneint).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 671/78
Entscheidungstext OGH 22.11.1978 1 Ob 671/78
- 6 Ob 823/80
Entscheidungstext OGH 06.05.1981 6 Ob 823/80
Vgl
- 1 Ob 700/81
Entscheidungstext OGH 14.10.1981 1 Ob 700/81
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0029625
Dokumentnummer
JJR_19781122_OGH0002_0010OB00671_7800000_001