Rechtssatz RS0029634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029634
Entscheidungsdatum
02.06.1982
Rechtssatz
Die ungeachtet eines Stornos eines Dienstgebers irrtümlich erfolgte Überweisung eines Entgelts an einen Dienstnehmer durch ein Kreditinstitut geschieht nicht als Erfüllungsgehilfe des Dienstgebers; für die vom Kreditinstitut gegen den Empfänger erhobene Bereicherungsklage ist daher nicht das Arbeitsgericht zuständig.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029634
Dokumentnummer
JJR_19820602_OGH0002_0010OB00596_8200000_001