Rechtssatz RS0029641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029641
Entscheidungsdatum
07.11.1990
Rechtssatz
Der Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung erfordert das Vorliegen einer Verletzungsabsicht; diese ist aber nicht gegeben, wenn bei einer Auseinandersetzung um (unberechtigt abgezogene) Urlaubsansprüche der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu bringt, daß dieser zur Wahrung seiner Ansprüche die Richtigkeit der Aufzeichnungen bezweifeln muß. (§ 48 ASGG)Der Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung erfordert das Vorliegen einer Verletzungsabsicht; diese ist aber nicht gegeben, wenn bei einer Auseinandersetzung um (unberechtigt abgezogene) Urlaubsansprüche der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu bringt, daß dieser zur Wahrung seiner Ansprüche die Richtigkeit der Aufzeichnungen bezweifeln muß. (Paragraph 48, ASGG)
Schlagworte
SW: Angestellte, Urlaubsanspruch, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Verschulden, Absicht, Vorsatz, Streit, Anspruch, Erholungsurlaub,
Beleidigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029641
Dokumentnummer
JJR_19901107_OGH0002_009OBA00286_9000000_001