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Rechtssatz RS0029641

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029641

Geschäftszahl

9ObA286/90

Entscheidungsdatum

07.11.1990

Norm

AngG §27 Z6 E6c

Rechtssatz

Der Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung erfordert das Vorliegen einer Verletzungsabsicht; diese ist aber nicht gegeben, wenn bei einer Auseinandersetzung um (unberechtigt abgezogene) Urlaubsansprüche der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu bringt, daß dieser zur Wahrung seiner Ansprüche die Richtigkeit der Aufzeichnungen bezweifeln muß. (Paragraph 48, ASGG)

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Urlaubsanspruch, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verschulden, Absicht, Vorsatz, Streit, Anspruch, Erholungsurlaub, Beleidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029641

Dokumentnummer

JJR_19901107_OGH0002_009OBA00286_9000000_001