Rechtssatz RS0029642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029642
Entscheidungsdatum
03.01.1951
Norm
ABGB §1151 IC
ArbGerG §2 Abs1 IA4
Rechtssatz
Wer zur Überwachung der Buchhaltung eines Unternehmens sowie des ganzen Betriebes und zur Beaufsichtigung des Büropersonals und der Arbeiter bestellt ist, ist Beschäftigter im Sinne des § 2 ArbGerG.Wer zur Überwachung der Buchhaltung eines Unternehmens sowie des ganzen Betriebes und zur Beaufsichtigung des Büropersonals und der Arbeiter bestellt ist, ist Beschäftigter im Sinne des Paragraph 2, ArbGerG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0029642
Dokumentnummer
JJR_19510103_OGH0002_0010OB00728_5000000_001