Rechtssatz RS0029645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029645
Geschäftszahl
1Ob188/72; 4Ob126/76; 1Ob650/81; 8ObA16/06w
Entscheidungsdatum
30.03.2006
Norm
ABGB §1152 C5
ArbGerG §1 Gc
ArbGerG §2 A3
ArbGerG §4
Rechtssatz
Da die von jedem Lebensgefährten während des Bestehens der Gemeinschaft erbrachten Leistungen, wie in der Ehe, grundsätzlich unentgeltlich sind, kann nur unter der Voraussetzung, daß eine Entlohnung der Lebensgefährtin für die Mitarbeit in der Hauswirtschaft oder im Betrieb des Lebensgefährten ausdrücklich oder stillschweigend zugesichert war, ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis (§ 2 Abs 1 ArbGerG), das die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für privatrechtliche Streitigkeiten herbeiführt, angenommen werden.Da die von jedem Lebensgefährten während des Bestehens der Gemeinschaft erbrachten Leistungen, wie in der Ehe, grundsätzlich unentgeltlich sind, kann nur unter der Voraussetzung, daß eine Entlohnung der Lebensgefährtin für die Mitarbeit in der Hauswirtschaft oder im Betrieb des Lebensgefährten ausdrücklich oder stillschweigend zugesichert war, ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis (Paragraph 2, Absatz eins, ArbGerG), das die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für privatrechtliche Streitigkeiten herbeiführt, angenommen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 188/72
Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 188/72
Veröff: RZ 1973/11 S 16 = MietSlg 24609 = Arb 9031
- 4 Ob 126/76
Entscheidungstext OGH 01.02.1977 4 Ob 126/76
Vgl auch
- 1 Ob 650/81
Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 650/81
Vgl auch
- 8 ObA 16/06w
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 16/06w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0029645
Dokumentnummer
JJR_19720830_OGH0002_0010OB00188_7200000_002