Norm
AngG §27 Z4 E4d
AngG §27 Z4 E4f
Rechtssatz
Manipuliert der Arbeitnehmer den Stempelabdruck der Zeitkarte wiederholt zu seinen Gunsten, hat er auf diese Weise nicht nur beharrlich seine Pflichten vernachlässigt, sondern auch die Arbeit unbefugt verlassen (§ 48 ASGG).Manipuliert der Arbeitnehmer den Stempelabdruck der Zeitkarte wiederholt zu seinen Gunsten, hat er auf diese Weise nicht nur beharrlich seine Pflichten vernachlässigt, sondern auch die Arbeit unbefugt verlassen (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Angestellte, Manipulation, Fälschung, Verfälschung,
Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende,
Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Arbeitszeit,
Dienstzeit, Fälschung, Verfälschung, Urkunde, Unterlassung,
Unterlassen, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Dienstverweigerung,
Arbeitsverweigerung, Anordnung, Anweisung, Weisung, Nichtfügen,
Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029647
Dokumentnummer
JJR_19900509_OGH0002_009OBA00125_9000000_001