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Rechtssatz RS0029647

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029647

Entscheidungsdatum

07.06.2006

Norm

AngG §27 Z4 E4d
AngG §27 Z4 E4f

Rechtssatz

Manipuliert der Arbeitnehmer den Stempelabdruck der Zeitkarte wiederholt zu seinen Gunsten, hat er auf diese Weise nicht nur beharrlich seine Pflichten vernachlässigt, sondern auch die Arbeit unbefugt verlassen (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 125/90
    Entscheidungstext OGH 09.05.1990 9 ObA 125/90
  • 8 ObA 263/98d
    Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObA 263/98d
    Beisatz: Auch für ein Betriebsratsmitglied: 9 ObA 226/91 (T1)
  • 8 ObA 92/99h
    Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 ObA 92/99h
    Vgl; Beisatz: Wiederholtes Manipulieren bei der Zeiterfassung bildet einen Entlassungsgrund, weil der Arbeitgeber vorsätzlich getäuscht wird. (T2)
  • 9 ObA 151/02z
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 151/02z
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Entlassung nicht berechtigt, weil Arbeitnehmer nicht den Anschein erwecken wollte, mehr als tatsächlich geleistet zu haben, um sich damit eine Leistung zu erschleichen. (T3)
  • 9 ObA 23/06g
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 23/06g
    Vgl; Beisatz: Die Beklagten haben nach den Feststellungen der Vorinstanzen entgegen einer eindeutigen Betriebsvereinbarung an mehreren Tagen ihre Mittagspausen weit über den dafür vorgesehenen Zeitraum von 30 Minuten hinaus ausgedehnt, diese Tatsache dem Dienstgeber verschwiegen und - trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit einer Korrektur der automatisch erstellten Zeitaufstellungen- die ihnen vorgelegten Listen, die an diesen Tagen jeweils eine Mittagspause von 30 Minuten ausgewiesen haben, unverändert unterfertigt. Dabei haben sie es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden, dass ihre Arbeitszeit auf der Grundlage dieser unrichtigen Eintragungen abgerechnet und die Klägerin dadurch zu einer sie schädigenden Vermögensverfügung verleitet wurde bzw dass ihnen ein sonst nicht zukommender Vorteil im Zusammenhang mit der Abrechnung ihrer Arbeitszeit zuteil wird. (T4)

Schlagworte

SW: Angestellte, Manipulation, Fälschung, Verfälschung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Arbeitszeit, Dienstzeit, Fälschung, Verfälschung, Urkunde, Unterlassung, Unterlassen, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Anordnung, Anweisung, Weisung, Nichtfügen, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029647

Dokumentnummer

JJR_19900509_OGH0002_009OBA00125_9000000_001