Norm
AngG §27 Z4 E4b
AngG §27 Z4 E4e
GewO 1859 §82
MuttSchG §12
Rechtssatz
Wenn der Dienstnehmer seine Arbeitsverweigerung mit Krankheit begründet, kommt es nicht auf die subjektive Auffassung des Dienstgebers über die Arbeitsfähigkeit seines Dienstnehmers an, sondern ist diese nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.
Schlagworte
SW: Angestellte, Unterlassung, Dienstleistung, Entlassungsgrund,
wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung,
Hilfsarbeiter, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, rechtmäßiger
Hinderungsgrund, Erkrankung, Rechtfertigungsgrund, Arbeiter,
Dienstverhinderung, Pflichtenvernachlässigung, Arbeitnehmer,
Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029654
Dokumentnummer
JJR_19810707_OGH0002_0040OB00134_8000000_001