Rechtssatz RS0029660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029660
Entscheidungsdatum
06.12.1977
Rechtssatz
Ein Notar ist dem Käufer zur Herausgabe der einzigen Ausfertigung der Vertragsurkunde ohne Rücksicht auf irgendwelche nachträglich vom Verkäufer gegen die Gültigkeit des Vertrages in der beurkundeten Form vorgebrachten Einwendungen verpflichtet. Ein Klagebegehren, der Verkäufer sei verpflichtet, die Zustimmung zur Herausgabe zu geben, ist daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029660
Dokumentnummer
JJR_19771206_OGH0002_0050OB00693_7700000_001