Rechtssatz RS0029661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029661
Entscheidungsdatum
25.11.1980
Norm
AngG §27 Z4 E4a
AngG §27 Z4 E4e
Rechtssatz
Keine schuldhafte beharrliche Arbeitsverweigerung, wenn der Arbeitnehmer die Aufforderung des Arbeitgebers zur Wiederaufnahme der Arbeit zumindest im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit seiner Weigerung abgelehnt und dieser keinen Versuch einer Aufklärung des seiner Meinung nach bestehenden Mißverständnisses macht.
Schlagworte
SW: Dienstverweigerung, rechtmäßiger Hinderungsgrund, Verschulden,
Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende,
Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verweigerung,
Anordnung, Nichtfügen, Nichtbefolgung, Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029661
Dokumentnummer
JJR_19801125_OGH0002_0040OB00019_8000000_001