Rechtssatz RS0029663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029663
Geschäftszahl
4Ob86/60; 9ObA216/99a
Entscheidungsdatum
15.09.1999
Norm
AngG §27 Z6 E6b
GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz
"Verletzung der Sittlichkeit" erfordert unzüchtige, also die Sittlichkeit in sexueller Beziehung verletzende Handlungen, wozu bloße Verletzung des gebotenen Anstandes bei Verrichtung der Notdurft nicht genügt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 86/60
Entscheidungstext OGH 21.06.1960 4 Ob 86/60
Veröff: JBl 1961,95 = Arb 7255
- 9 ObA 216/99a
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 9 ObA 216/99a
Vgl auch; Beisatz: Grundvoraussetzung für das Vorliegen des Entlassungsgrundes nach § 82 lit f GewO, dritter Tatbestand, der Anstiftung zu unsittlichen Handlungen, ist, daß die dort geforderte vorsätzliche Veranlassung solcher unsittlicher Handlungen geeignet ist, sich auf das Arbeitsverhältnis, den Arbeitgeber oder dessen Betrieb nachteilig auszuwirken. Die Tathandlung muß sich daher im Betrieb oder im örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ereignet haben. Die Verletzung des gebotenen Anstandes reicht nicht aus. (T1) Beisatz: Hier: § 82 lit f GewO - Unentliche Weitergabe eines Pornofilms an den befreundeten Arbeitskollegen anläßlich eines privaten Besuches - verneint. (T2)
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Unzucht, Benehmen, geschlechtlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0029663
Dokumentnummer
JJR_19600621_OGH0002_0040OB00086_6000000_001