Rechtssatz RS0029665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029665
Geschäftszahl
4Ob23/81; 4Ob52/82
Entscheidungsdatum
15.06.1982
Norm
ABGB §1162d
AngG §34
KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmungen §10
Rechtssatz
Entstehen Ansprüche erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und haben sie ihren Rechtsgrund nicht unmittelbar in den arbeitsvertraglichen Beziehungen, sondern in einer mit dem inzwischen schon beendeten Arbeitsverhältnis nur mehr mittelbar in Verbindung stehenden neuen Vereinbarung, (zB Vergleich oder konstitutives Anerkenntnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) gilt die Ausschließfrist ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht (hier § 10 KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmungen).Entstehen Ansprüche erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und haben sie ihren Rechtsgrund nicht unmittelbar in den arbeitsvertraglichen Beziehungen, sondern in einer mit dem inzwischen schon beendeten Arbeitsverhältnis nur mehr mittelbar in Verbindung stehenden neuen Vereinbarung, (zB Vergleich oder konstitutives Anerkenntnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) gilt die Ausschließfrist ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht (hier Paragraph 10, KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmungen).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 23/81
Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 23/81
Veröff: Arb 9958
- 4 Ob 52/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 52/82
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 23/81
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Ende, Fallfrist, Frist, Verfall,
Präklusion, Ersatzanspruch, Ausschluß, Präklusivfrist,
Ersatzansprüche
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029665
Dokumentnummer
JJR_19810317_OGH0002_0040OB00023_8100000_001