Rechtssatz RS0029666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029666
Geschäftszahl
1Ob533/54; 12Os52/90; 2Ob289/97g; 2Ob231/13d; 6Ob210/22h; 8Ob112/23p
Entscheidungsdatum
13.12.2023
Norm
ABGB §879 CIIh
GewO 1859 §1a Abs1 litb Z46
GewO 1994 §373b Abs1
HVG §1
HVG §6 IG
HVG §29 III
Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz §5 Abs3 litc
Tiroler Wettunternehmergesetz §6 Abs2 litd
Rechtssatz
Der Zweck der gewerberechtlichen Norm (§ 1 Abs 1 lit b Z 46 GewO), dass nur dazu befugte Personen mit Befähigungsnachweis die Tätigkeit als Handelsagent entfalten dürfen, besteht darin, allzu große Berufskonkurrenz und die Ausübung des Berufes durch ungeeignete Personen zu verhindern. Das Verbot, ohne Zulassung tätig zu werden, soll aber nicht die von unbefugten Personen getroffenen Vereinbarungen, die von anderen Personen in gleicher Weise hätten geschlossen werden können, rückgängig machen und damit dem Geschäftspartner des unberechtigten Vermittlers vielleicht Vermögensvorteile verschaffen.Der Zweck der gewerberechtlichen Norm (Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Ziffer 46, GewO), dass nur dazu befugte Personen mit Befähigungsnachweis die Tätigkeit als Handelsagent entfalten dürfen, besteht darin, allzu große Berufskonkurrenz und die Ausübung des Berufes durch ungeeignete Personen zu verhindern. Das Verbot, ohne Zulassung tätig zu werden, soll aber nicht die von unbefugten Personen getroffenen Vereinbarungen, die von anderen Personen in gleicher Weise hätten geschlossen werden können, rückgängig machen und damit dem Geschäftspartner des unberechtigten Vermittlers vielleicht Vermögensvorteile verschaffen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 533/54
Entscheidungstext OGH 30.06.1954 1 Ob 533/54
Veröff: JBl 1954,591 = NZ 1955 H1,12
- 12 Os 52/90
Entscheidungstext OGH 06.09.1990 12 Os 52/90
Vgl auch; Beisatz: Für den Provisionsanspruch eines Versicherungsmaklers ist die Frage, ob dieser eine entsprechende Gewerbeberechtigung hat, zivilrechtlich irrelevant. (T1)
- 2 Ob 289/97g
Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 289/97g
Vgl; Veröff: SZ 72/54
- 2 Ob 231/13d
Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 231/13d
Auch; Beisatz: Hier: Zweifel an der verwaltungsrechtlichen Befugnis nach dem AWG. (T2)
- 6 Ob 210/22h
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 210/22h
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 373b Abs 1 S 1 GewO 1994. (T3)
- 8 Ob 112/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.12.2023 8 Ob 112/23p
vgl; Beisatz: Hier: Angebot von (Internet-)Sportwetten ohne erforderliche Konzession der Sportwettengesellschaft nach dem Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz (später: Tiroler Wettunternehmergesetz), wobei der Geschäftsführer persönlich die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0029666
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19540630_OGH0002_0010OB00533_5400000_001