Rechtssatz RS0029676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029676
Entscheidungsdatum
23.11.1982
Norm
ABGB §1151 IE
KollV für das graphische Gewerbe §4
EStG 1972 §26 Z7
Rechtssatz
Hat jemand, der als Chauffeur aufgenommen worden ist und der Reisekosten im Sinne des § 26 Z 7 EStG 1972 beanspruchen kann, Waren auszuliefern, liegt noch keine Dienstreise vor, wenn er den Betrieb des Dienstgebers verläßt, er hat keinen Anspruch auf Reisekosten insbesonders auch nicht auf Taggeld, sofern er täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann.Hat jemand, der als Chauffeur aufgenommen worden ist und der Reisekosten im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1972 beanspruchen kann, Waren auszuliefern, liegt noch keine Dienstreise vor, wenn er den Betrieb des Dienstgebers verläßt, er hat keinen Anspruch auf Reisekosten insbesonders auch nicht auf Taggeld, sofern er täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029676
Dokumentnummer
JJR_19821123_OGH0002_0040OB00155_8200000_001