Norm
AngG §27 Z4 E4e
GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz
Die einmalige Weigerung eines Berufsfußballers (Tormannes), die Anweisung des Trainers bei einem Trainingsspiel zu befolgen ist nicht als "beharrlich" im Sinne sowohl des § 82 lit f GewO (zweiter Tatbestand: beharrliche Pflichtenvernachlässigung) als auch des § 27 Z 4 AngG (zweiter Tatbestand: beharrliche Dienstverweigerung) anzusehen.Die einmalige Weigerung eines Berufsfußballers (Tormannes), die Anweisung des Trainers bei einem Trainingsspiel zu befolgen ist nicht als "beharrlich" im Sinne sowohl des Paragraph 82, Litera f, GewO (zweiter Tatbestand: beharrliche Pflichtenvernachlässigung) als auch des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG (zweiter Tatbestand: beharrliche Dienstverweigerung) anzusehen.
Schlagworte
SW: Angestellte, Arbeitsverweigerung, Weigerung, Verweigerung,
Anordnung, Weisung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende,
Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Sportler, Fußball, Profifußballer, Nichtfügen,
Hilfsarbeiter, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029681
Dokumentnummer
JJR_19920930_OGH0002_009OBA00186_9200000_002