Norm
AngG §27 Z4 E4e
MuttSchG §12 lita
Rechtssatz
Nach einer Entlassungserklärung kann die Dienstnehmerin annehmen, daß eine Arbeitsleistung von ihr nicht erwartet und auch nicht angenommen werde. Sie kann ohne Verletzung ihrer Pflichten aus dem Dienstvertrag und ohne Verstoß gegen die Übung des redlichen Verkehrs oder die besondere, aus dem Dienstvertrag entspringende Treuepflicht mit der Aufnahme der Arbeit warten, bis sie vom Dienstgeber wieder dazu aufgefordert wurde (Arb 7969, 7721, 4 OB 25/73, 4 Ob 57, 58/73 ua).
Schlagworte
SW: Angestellte, Unterlassen, Unterlassung, Dienstleistung,
beharrliche Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Verweigerung,
Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende,
Beendigung, Aufforderung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Pflichtenvernachlässigung, Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029687
Dokumentnummer
JJR_19740219_OGH0002_0040OB00001_7400000_001