Rechtssatz
Keine beharrliche Weigerung, wenn der Dienstnehmer sein Fernbleiben von einer vorgesehenen Besprechung am Vormittag rechtzeitige entschuldigt und sich bereit erklärt, am Nachmittag dieses Tages zu kommen.
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung,
Unterlassen, Unterlassung, Verweigerung, Abwesenheit, Dienstleistung,
Entschuldigung, Bekanntgabe, Mitteilung, Zeitpunkt, Rechtzeitigkeit,
Nachholung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung,
Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029692
Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0040OB00121_7900000_001